AUSLANDSGRUPPEN-VERSICHERUNG
Sie beschäftigen auch Mitarbeiter im Ausland?
Wussten Sie eigentlich, dass Sie als Arbeitgeber für alle Krankheitskosten aufkommen müssen, die im Rahmen von Dienstreisen oder Entsendungen
Ihrer Mitarbeiter entstehen?
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder
bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind,
erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber…
Die Lösung
Gesundheitskonzepte HEALTH FOR ALL®
Auslandsgruppenversicherung
Kurzfristige Aufenthalte / Dienstreisen
Speziell für den Bedarf bei Auslandsdienstreisen von bis zu 91 Tagen: Weltweit gültiger Krankenversicherungsschutz.
Wir versichern das Risiko für die Krankheitskosten, ohne aufwendiges Meldeverfahren gegen einen Pauschalbeitrag. Schnell, einfach und günstig.
Weltweit gültiger Krankenversicherungsschutz – speziell für den Bedarf bei Auslandsdienstreisen von bis zu 91 Tagen
Auf Wunsch kann der Versicherungsschutz bis zu 365 Tagen vereinbart werden
Keine zeitraubenden Formalitäten durch den Verzicht auf die namentliche Anmeldung
Mitreisende Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder können mitversichert werden
Keine Wartezeiten; der Versicherungsschutz besteht ab Aus-/Einreise bis zur Rückkehr
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz
Freie Wahl des Arztes bzw. des Krankenhauses
Krankentransporte zum und vom nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus ohne Kilometerbegrenzung
Langfristige Aufenthalte / Entsendungen für Expats
Für längerfristige Auslandsaufenthalte über 91 Tage:
Mitreisende Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder können mitversichert werden
Keine Wartezeiten: Der Versicherungsschutz besteht ab Ausreise bis zur Rückkehr
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz ohne zeitliche Begrenzung
Vorübergehende Inlandsaufenthalte bis zu drei Monaten sind mitversichert
Freie Wahl des Arztes bzw. Krankenhauses
Krankentransporte zum und vom nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus ohne Kilometerbegrenzung
Freie Wahl des Arztes bzw. des Krankenhauses
für Impats
Mitreisende Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder können mitversichert werden
Keine Wartezeiten: Der Versicherungsschutz besteht ab Einreise bis zur Rückkehr
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz
Freie Wahl des Arztes bzw. Krankenhauses
Krankentransporte zum und vom nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus ohne Kilometerbegrenzung
100%ige Absicherung bei allen wichtigen Leistungen
Die Tarife sind arbeitgeberzuschussfähig im Sinne des § 257 SGB V und dienen zur Erfüllung der Pflicht zur Versicherung gemäß § 193 Abs. 3 VVG